Das neue Kulturschutzgesetz
Verfasst: 24.06.2016 13:43
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/074/1807456.pdf
"Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut unterbinden"
Ziel ist es einerseits, die Einfuhr von illegal gehandelten Kulturgütern zu unterbinden und deren Rückgabe an die Herkunftsländer zu vereinfachen. Anderseits soll aber auch die Ausfuhr von "national wertvollem Kulturgut" unterbunden werden.
Die Einfuhr von Kulturgütern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union soll zukünftig an die Vorlage einer Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes gekoppelt sein. Grundsätzlich verboten sein soll die Einfuhr von Gütern, wenn diese von den Herkunftsländern als nationales Kulturgut eingestuft wurden.
...
Für archäologische Güter oder Bestandteile von Bau- und Kulturdenkmälern soll eine Altersgrenze von hundert Jahren unabhängig vom Wert gelten. Untersagt werden soll die Ausfuhr, wenn ein Kunstwerk in das Verzeichnis der "national wertvollen Kulturgüter" eingetragen wurde. Über die Eintragung sollen Expertenkommissionen in den Bundesländern entscheiden.
In gewissen Sammlerkreisen herrscht nach Ansicht von Zeit - Redakteuren Panik und Objekte sollen bereits ins Ausland verbracht worden sein. Dabei handelt es sich aber wohl überwiegend um "Kunst" im eigentlichen Sinne, seltener um archäologische Funde.
"Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut unterbinden"
Ziel ist es einerseits, die Einfuhr von illegal gehandelten Kulturgütern zu unterbinden und deren Rückgabe an die Herkunftsländer zu vereinfachen. Anderseits soll aber auch die Ausfuhr von "national wertvollem Kulturgut" unterbunden werden.
Die Einfuhr von Kulturgütern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union soll zukünftig an die Vorlage einer Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes gekoppelt sein. Grundsätzlich verboten sein soll die Einfuhr von Gütern, wenn diese von den Herkunftsländern als nationales Kulturgut eingestuft wurden.
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Für archäologische Güter oder Bestandteile von Bau- und Kulturdenkmälern soll eine Altersgrenze von hundert Jahren unabhängig vom Wert gelten. Untersagt werden soll die Ausfuhr, wenn ein Kunstwerk in das Verzeichnis der "national wertvollen Kulturgüter" eingetragen wurde. Über die Eintragung sollen Expertenkommissionen in den Bundesländern entscheiden.
In gewissen Sammlerkreisen herrscht nach Ansicht von Zeit - Redakteuren Panik und Objekte sollen bereits ins Ausland verbracht worden sein. Dabei handelt es sich aber wohl überwiegend um "Kunst" im eigentlichen Sinne, seltener um archäologische Funde.