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Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 27.01.2012 14:01
von Jaegoor
Isi, hab ich mitgelesen. Auch wir haben uns vor Ort schon schlau gemacht. Das Gesetz gilt für gekennzeichnete Flächen. Nicht aber für normale Badestrände. Unser 200g Strand ist aber ein normaler Hunde/ Badestrand. Etwas oberhalb ist eine abgegrenzte Düne. Die darf man noch nicht einmal betreten.
Allerdings sind manche Stellen nicht zu unterscheiden. Die Kennzeichnung ist oft nämlich äußerst mangelhaft.

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 27.01.2012 14:46
von ulfr
Jaegoor hat geschrieben: Das Gesetz gilt für gekennzeichnete Flächen. Nicht aber für normale Badestrände.
No Sir, das ist nicht korrekt! Lies mal im Gesetz (link oben) nach, das gilt für die GESAMTE Küste.

Ich kenne auch nur wenige Strände, an denen wirklich glattgelutschte Kiesel rumliegen (Helluland, die Eingeweihten wissen, was gemeint ist), an Flüssen hat man da oft viel mehr Glück ...
Aber wir schmeißen die Steine ja auch nicht gleich wieder weg, wenn wir mal welche haben :D

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 27.01.2012 19:06
von FlintMetz
... war ja klar - sämtliche Kapitalverbrecher kaufen sich mit 0,3 % ihrer Schwarzgeldkonten frei und beim Kleinen Mann klicken die Handschellen, wenn er einen Stein vom Strand mit nachhause nimmt.

Wehe somit auch den Hühnergötter- und Fossiliensammler :cry:

Robert

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 27.01.2012 23:06
von Jaegoor
Also gelegentlich laufen da Strand Sheriffs, die haben wir gefragt. Solange wir nicht in die Dünnen gehen dürfen wir da Steine nehmen. Und wir kommen ja nun auch nicht jeden Tag. Auf Mallorca gibt es übrigens nur ganz wenige Stellen wo Steine gesammelt werden dürfen. Das aber nur am Rande.
Die guten Heide Feldsteine halten übrigens am längsten. Man findet sie nur recht selten in der Form und Gewicht wie man sie braucht. Wallsteine sind super, aber sie leben meist nicht sehr lange. Selbst wenn man nur auf eine Holzplatte schießt, brechen sie. Sehr schade, denn ihre Form ist meist perfekt.

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 28.01.2012 21:27
von Elis
Ich misch mich mal ganz dreist ein ... laut dem Gesetz ist das Steine sammeln doch nur in Küstenschutzgebieten verboten:
„(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,

2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,
6. Abgrabungen […] vorzunehmen.

(2) An Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante gilt Absatz 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 entsprechend.

(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.“
Allerdings zählt der normale Strand doch nicht zu den Küstenschutzgebieten, denn die sind explizit ausgewiesen. Klar, Dünen und Strandwälle sind logisch und es gibt hier auch Strände, die komplett Küstenschutzgebiet sind. Aber eben nicht alle ...

Und .... ich kann aber auf Anhieb min. so viele Strände nennen, an denen massenhaft rundgelutschte Kiesel rumliegen, wie ich Finger an der Hand habe :)

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 29.01.2012 12:10
von ulfr
Sorry, aber ... einfach mal genau lesen:
Küstenschutzanlagen, Dünen, Strandwälle, Steilufer bis 50 m landeinwärts, Meeresstrand, Meeresboden bis 6 m Wassertiefe und 200m landauswärts
Da bleiben für mich keine Fragen oder Flächen offen!

Und wenns mehr Strände sind als ich Extremitäten am ganzen Körper habe - das Gesetz ist eindeutig. Da hilft auch kein Schönlesen :30:

Wie es im Einzelfall aussieht und ausgeht, ist eine andere Sache. Wir haben unsere grundlegenden Informationen jedoch aus berufenem Munde aus erster Hand, und der Herr war da sehr eindeutig in seinen Aussagen.
Mein Anliegen ist es auch nicht, hier den Büttel zu geben, sondern die rein rechtliche Situation zu beschreiben, um evtl. Unklarheiten vorzubeugen.

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 29.01.2012 13:00
von Elis
(3) Auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie gilt Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6 entsprechend.“
Nichts für ungut, aber ich lese das so, daß auf dem Meeresstrand .... Absatz 1 gilt, der widerrum besagt:
„(1) Auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen ist es verboten,

2. Sand, Kies, Geröll, Steine oder Grassoden zu entnehmen,
6. Abgrabungen […] vorzunehmen.
Also wären wir wieder bei den Küstenschutzanlagen, in den Dünen und auf den Strandwällen ...

Ich will ja gar nichts schön reden, sondern nur das Gesetz richtig interpretieren.

Re: Flintvandalenalarm!

Verfasst: 29.01.2012 14:44
von ulfr
Das ist mir schon klar, Elis, aber wie gesagt waren die behördlichen Auskünfte aus dem Ministerium ganz eindeutig, was die Rechtslage angeht, das wollte ich nur klarstellen.
Nix für ungut!